§ 1 

Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 

1.) Der Verein führt den Namen „Siedlerverein von 1948 Braunschweig-Lehndorf-Kanzlerfeld“, seit seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V.“ (Register-Nr. 2715, Amtsgericht Braunschweig) 

2.) Die Vereinsfarben sind „grün- weiß“ das Vereinswappen gestaltet sich nach dem Stadtteilwappen von Lehndorf (weißes Kreuz mit vier Blättern auf grünem Grund). 

3.) Vereinssitz ist die Stadt Braunschweig 

4.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

 

§ 2 

Zweck des Vereins 

 

1.) Der Siedlerverein von 1948 Braunschweig-Lehndorf-Kanzlerfeld e.V. ist eine selbstständige Organisation die ehrenamtlich tätig ist. Er hat unter anderem folgende Aufgaben: 

a) Beratung der Mitglieder in Fragen, die mit dem Leben und Wohnen im Siedlungsgebiet Lehndorf-Kanzlerfeld in Zusammenhang stehen 

b) Anschaffung und Ausleihe von Gartengeräten an Mitglieder 

c) Vorträge durch Fachberater 

d) Organisation von gesellschaftlichen Veranstaltungen zur Pflege der Siedlergemeinschaft (z.B. Besichtigungen, Ausflüge) 

2.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

 

 

§ 3 

Mitgliedschaft, Stimmrecht 

 

1.) Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die durch die Eintrittserklärung die Satzung des Siedlervereins und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten anerkennt. 

2.) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und wählbar. 

3.) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung (MV)bestätigt. Sie haben weiterhin Stimm- und Wahlrecht. 

4.) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, eine Vertretung ist unzulässig. 

5.) Abwesende Mitglieder können nur in Ämter gewählt werden, wenn ihre schriftliche Einwilligung bei der Abstimmung vorliegt. 

 

 

§ 4 

Aufnahme eines Mitgliedes 

 

1.) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die nächste Mitgliederversammlung ( = MV). Mit der Zustimmung gilt das Mitglied als aufgenommen. 

2.) Bei Ablehnung der Aufnahme ist die Angabe der Gründe nicht erforderlich. 

3.) Nach seiner Aufnahme erhält das Mitglied seine Mitgliedskarte. 

 

 

§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft 

 

1.) Die Mitgliedschaft endet 

a.) Mit dem Tod des Mitglieds 

b.) Durch freiwilligen Austritt 

c.) Durch Ausschluss aus dem Verein 

2.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig. 

3.) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, 

a.) wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Beitragszahlung in Rückstand ist, 

b.) wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ihm ist zuvor eine angemessene Frist zu setzen, sich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. 

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands, der dem Mitglied schriftlich mitzuteilen ist, kann dieses Berufung an die MV einlegen. Diese hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses beim Vorstand schriftlich einzulegen. Danach hat binnen zwei Monaten eine MV stattzufinden. Bei Nichtbeachten der Berufungsfrist oder negativer Entscheidung durch die MV gilt der Ausschluss als endgültig. 

 

 

§ 6 

Mitgliedsbeiträge 

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 

Die Mitgliedsbeiträge werden durch Überweisung oder durch Barzahlung eingenommen. 

 

 

§ 7 

Organe des Vereins 

 

Organe des Vereins sind: 

a) Der Vorstand 

b) Der Beirat 

c) Die Mitgliederversammlung 

 

 

§ 8 

Der Vorstand 

 

1.) Der Vorstand des Vereins besteht aus 

a) Der/dem 1. Vorsitzenden 

b) Insgesamt zwei 2. Vorsitzenden 

c) Der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister 

d) Der Schriftführerin / dem Schriftführer 

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1. Vorsitzende / den 1. Vorsitzenden allein vertreten oder gemeinsam durch die beiden 2. Vorsitzenden bzw. die Schatzmeisterin /den Schatzmeister mit einem der beiden 2. Vorsitzenden 

 

a) Der Vorstand wird von der MV für 2 Jahre gewählt. 

gerade Jahre:       Wahl der / des 1. Vorsitzenden 

                             der Schriftführerin /des Schriftführers 

ungerade Jahre:   beide 2. Vorsitzende 

                             der Schatzmeisterin / des Schatzmeisters 

b) Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. 

 

 

§ 9 

Die Zuständigkeit des Vorstandes 

 

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 

Er hat vor allem folgende Aufgaben: 

1.) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung 

2.) Einberufung der Mitgliederversammlung 

3.) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 

4.) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr ; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichtes 

5.) Abschluss und Kündigung von Verträgen ggf. unter Beteiligung der MV gemäß § 13 Ziff 1 der Satzung 

6.) Ausschluss von Mitgliedern 

7.) Ernennung von Ehrenmitgliedern 

 

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, erhält also keine Vergütung sondern eine Pauschale, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und den steuerlichen Anforderungen des § 3 Nr. 26a EStG entsprechen muss. 

 

 

§ 10 

Amtsdauer des Vorstandes 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; eine Blockwahl ist nicht zulässig. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter oder im Beirat in einer Person ist unzulässig. 

 

 

§ 11 

Beschlussfassung des Vorstandes 

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von der /dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der 2. Vorsitzenden, schriftlich, telefonisch oder per E-mail einberufen werden. Es ist in jedem Fall eine Einberufungsfrist von 2 Wochen einzuhalten, die nur in Fällen, die keinen Aufschub dulden, verkürzt werden darf. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter die / der 1. Vorsitzende oder ein 2. Vorsitzender, anwesend sind. 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. 

Die Beschlüsse sind schriftlich durch den Protokollführer zu dokumentieren, wobei auch Ort und Zeit, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis festzuhalten sind. 

Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung schriftlich erklären. 

 

 

§ 12 

Der Beirat 

 

Der Beirat besteht aus: 

a.) den Mitgliedern mit Sonderaufgaben 

b.) der /den Ortsteilvorsitzenden für Lehndorf – Ost, Lehndorf- West, und Kanzlerfeld 

 

Der Beirat wird für die Dauer von 2 Jahren vom Vorstand benannt und von der MV bestätigt, vom Tage der Benennung an gerechnet; er bleibt jedoch bis zur Neubenennung im Amt. 

Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. 

Der Beirat hat die Aufgaben, den Vorstand zu beraten und ihm vom Vorstand übertragene Aufgaben zu erfüllen (z.B. Einziehung der Beiträge) 

Im Übrigen gelten sinngemäß die Regelungen zu § 11 ergänzend (soweit es um die Dokumentation eines Beiratsbeschlusses geht) 

 

 

§ 13 

Die Mitgliederversammlung 

 

In der Mitgliederversammlung (MV) hat jedes Mitglied eine Stimme. Es zählen nur die Stimmen der anwesenden Mitglieder; eine Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Die MV ist ausschließlich zuständig für: 

1.) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands 

2.) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Beitrages 

3.) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands 

4.) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins 

5.) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands 

6.) Wahl von drei Kassenprüfern, wobei jährlich ein neuer Kassenprüfer zu wählen ist und der am längsten tätige Kassenprüfer ausscheidet. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig. 

 

 

§ 14 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung 

 

1.) Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. 

 

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist bzw. fristgerecht im Vereinsaushang bekannt gemacht wurde. 

Als Mitteilungsweg für die Einladung gelten neben der Bekanntmachung im vereinseigenem Mitteilungsblatt auch die schriftliche Zusendung per Post oder per e-mail sowie die Bekanntgabe im Vereinsaushang. 

Es hat im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens eine weitere MV stattzufinden. 

 

 

§ 15 

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

 

1.) Die MV wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. 

 

Bei Wahlen bestimmt die Versammlung für die Dauer der Wahl einen Wahlleiter. 

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt 

2.) Die Art der Abstimmung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn dies aus der MV beantragt wird. 

3.) Der Versammlungsleiter kann die Anwesenheit von Gästen zulassen. 

4.) Die MV ist in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

5.) Die MV fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

6.) Hat bei einer Wahl im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 

7.) Über die Beschlüsse jeder MV ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist, Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder , die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Es ist bei der nächsten MV zu genehmigen. 

 

 

§ 16 

Anträge zur Mitgliederversammlung 

 

Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über deren Annahme entscheidet die MV. 

Anträge auf Auflösung des Vereins oder Änderung der Satzung oder seines Zweckes sind so rechtzeitig an den Vorstand einzureichen, dass dieser unter Beachtung der Form und gem § 14 eine MV einberufen kann. 

 

 

§ 17 

Außerordentliche Mitgliederversammlung 

 

Der Vorstand kann eine außerordentliche MV einberufen. Das hat zu geschehen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 

 

 

§ 18 

Auflösung des Vereins

 

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.) Über die Auflösung des Vereins beschließt die außerordentliche MV mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden bei der Zählung nicht mitgerechnet.

3.) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Braunschweig mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Lehndorf-Kanzlerfeld zu verwenden.

 

§ 19

Datenschutzverordnung

 

1.) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung

(DS-GVO) und des Bundes-Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2.)Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere

die folgenden Rechte:

 

- Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO

- Das Recht auf Berichtigung nach  Artikel 16 DS-GVO

- Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO

- Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO

- Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO

- Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO

- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO

 

3.) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt

zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen

oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Auscheiden der oben genannnten Personen aus dem Verein hinaus.

 

4.) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt

der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten, sofern gemäß §38 BDSG mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

 

 

Diese von der Mitgliederversammlung beschlossene, neue Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 

Sofern das Registergericht eine Regelung dieser beschlossenen Satzung beanstandet oder einen Verbesserungsvorschlag unterbreitet, ist der Vorstand berechtigt, eine Änderung zu beschließen, die den Anforderungen des Gerichts und dem Sinn der Satzung entspricht. Der Vorstand wird die Mitglieder in der nächsten MV darüber informieren.