Wer muss den Schnee räumen?
Die Stadt Braunschweig hat in einer Strassenreinigungssatzung die Pflicht zur Reinigung der Gehwege auf die Eigentümer der Grundstücke übertragen. In dieser Verordnung hat die Stadt geregelt, dass die Reinigung auch die Räumung von Schnee und das Bestreuen bei Winterglätte umfasst. Im Paragraf 5 dieser Verordnung ist die Durchführung des Winterdienstes festgelegt.
Danach sind Gehwege grundsätzlich auf einer Breite von 1,50 m zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflichten bestehen von 7 - 22 Uhr, sonn- und feiertags von 8 - 22 Uhr.
Der Vermieter als Hauseigentümer kann die Pflichten wiederum an den Mieter abgeben. Voraussetzung ist jedoch, dass dies eindeutig im Mietvertrag geregelt ist. Durch eine Regelung in der Hausordnung kann der Vermieter den Mieter nur zum Winterdienst verpflichten, wenn die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages geworden ist. Ein Rechtsirrtum ist die Aufffasung, dass der Mieter im Erdgeschoss die Räum- und Streupflichten "Kraft Gewohnheitsrecht" zu übernehmen haben.
In der Nacht muss nicht gestreut werden,wenn es schneit. Tagsüber müssen, bei Dauerschneefall, die Räumumgsarbeiten regelmäßig wiederholt werden. Ist dem Mieter vertraglich der Winterdienst übertragen wurden, so muß dieser sich um Vertretung bemühen, sollte er aus beruflichen, oder anderen Gründen nicht die Möglichkeit haben seine Pflichten nachzukommen. Auch Urlaub entbindet nicht. Ist der Winterdienst wegen des Alters oder Gebrechlichtkeit vom Mieter nicht mehr ausführbar, so ist es von den Gerichten umstritten, dass die Pflichten wieder an den Vermieter zurück gehen oder weiter Bestand haben.
Nicht nur Gehwege müssen geräumt werden, auch Eiszapfen und dohende Dachlawinen müssen entfernt werden.
Hauseingang, Gehweg vor dem Haus, Zuwege zu Hof und Garten, Bürgersteig und den Weg zu den Mülltonnen gehören ebenfalls geräumt.
Für den Einsatz von Salz oder Streustoffen mit abstumpfender Wirkung, wie Sand oder Splitt, gibt es klare Regelungen:
Salz oder auftauende Stoffe nur auf Fahrbahnen und auf Flächen mit starken Gefällen. Auf Überwegen im Berreich von Kreuzungen oder Radwegen nur Streustoffe mit abstumpfender Wirkung. Auf Gehwegen ist das Streuen von Salz oder auftauenden Stoffen generell verboten!
** Ausnahmen- Streuungen werden in der Braunschweiger Zeitung veröffentlicht.
* Wo muss geräumt bzw. gestreut werden ?
Auf den Gehwegen und kombinierten Geh- und Radwegen, an denen das Grundstück anliegt, in einer Breite von mindestens 1,50m. Das gilt auch bei Straßen, die keinen eigenen Gehweg haben. Dort ist ein Streifen am Rand freizuhalten. Bei Straßen mit einem einseitigen Gehweg ist nur dieser zu räumen bzw. zu steuen.
Quelle
Braunschweiger Zeitung 9.12.2008
* Stadt Braunschweig, Alba Service Heft 2013
** Braunschweiger Zeitung im Dezember 2009
Peter Dorenbeck
Rechsanwalt in Braunschweig
{mospagebreak}
4.12.2012
Quelle:
BZ-Ratgeber, 4.12.12, ZSr
Haftung